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Dieser Artikel hilft Ihnen dabei die Ausbildungspauschale / den Ausbildungszuschlag bei der Berechnung des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI zu berücksichtigen.

Ausgangssituation

Sie haben ab Januar 2022 eine Rechnung erstellt und erkennen, dass die Ausweisung des Leistungszuschlags nach dem § 43c SGB XI zu gering ist. Damit die gewünschten Leistungen berücksichtigt werden, müssen diese in den Berechnungsregeln der Entgeltvereinbarung hinterlegt sein. Folgen Sie daher bitte der Schritt-für-Schritt Anleitung.

Schritt-für-Schritt Anleitung
Schritt 1:
  1. Öffnen Sie hierfür bitte die Administration
  2. Wählen Sie nun den Punkt Abrechnung aus
  3. Klicken Sie bitte auf Entgeltvereinbarungen
  4. Wählen Sie bitte die Entgeltvereinbarung des § 43 SGB XI aus
  5. Öffnen Sie bitte den Reiter Berechnungsregeln 1
  6. Öffnen Sie bitte die aktuelle Begrenzung auf den Höchstbetrag des Pflegegrades
  7. Fügen Sie im Abschnitt Begrenzte Pflegeleistungen alle Leistungen hinzu, welche durchgängig an die Pflegekasse berechnet werden sollen und im Leistungs-/Maßnahmenkatalog als abrechenbar an die Pflegekasse gekennzeichnet sind.
  8. Die Leistungen im Abschnitt Zusätzliche begrenzte Leistungen werden nicht berücksichtigt. Die hier zugeordneten Leistungen werden nur berücksichtigt, wenn trotz der vollständigen Bezahlung der Leistungen des Abschnitts Begrenzte Pflegeleistungen noch ein möglicher abrechenbarer Restbetrag an die Pflegekasse existiert.
Schritt 2:
  1. Öffnen Sie die Abrechnung
  2. Wählen Sie nun den Punkt Abrechnung der Aufträge aus
  3. Klicken Sie im oberen Menüband bitte auf Rechnung erstellen
  4. Die Aktualisierungen wurden berücksichtigt und die Rechnungssumme hat sich erhöht
  5. Öffnen Sie die Rechnung an die Pflegekasse
  6. Im Belegtext wird nun der gewünschte Leistungszuschlag ausgewiesen


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