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Absetzungen oder Kürzungen → DTA-Korrekturverfahren |
Rechnungen korrigieren |
DTA-Korrekturverfahren: Korrekturrechnung
Nachforderung
Zuzahlungsforderung Möglichkeit vom Patienten noch nicht geleistete Zuzahlungen direkt an die jeweilige Kasse/Rechenzentrum weiterzuleiten. Wichtig zu beachten: Die Verordnung muss bereits abgerechnet sein. Ab März 2022 ist das Auswählen "Art der Zuzahlungsforderung" bei der Abrechnung zwingend erforderlich. Hierfür gibt es drei Auswahlmöglichkeiten:
Wurde zum Beispiel bei einem Patienten versehentlich eine Zuzahlungsrechnung gestellt und im Nachhinein eine Zuzahlungsbefreiung vorgelegt, kann über das DTA-Korrekturverfahren die Zuzahlungsforderung mittels einer der drei Auswahlmöglichkeiten (s. o.), direkt an den Kostenträger übermittelt werden. Korrekturrechnung über die Rechnungsübersicht:
Zuzahlungsforderung über die Rechnungsübersicht: Für Verordnungen, die als zuzahlungsbefreit abgerechnet wurden, jedoch nicht zuzahlungsbefreit sind, kann über die Rechnungsübersicht nachträglich eine Zuzahlungsrechnung für den Patienten erstellt werden. |
Rechnungen stornieren |
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Verarbeitungskennzeichen im DTA-Korrekturverfahren |
Verarbeitungskennzeichen 01 (VKZ 1) = Erstrechnung
Storno: Wenn eine Rechnung storniert und neu abgerechnet wird, wird diese wieder mit VKZ 01 übermittelt. Verarbeitungskennzeichen 02 (VKZ 2) = Nachberechnung
Verarbeitungskennzeichen 03 (VKZ 3 = Zuzahlungsnachforderung
Verarbeitungskennzeichen 04 (VKZ 4) = Korrektur (Einspruch nach Rechnungskürzung)
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Häufig gestellte Fragen |
Muss ich meine Rechnung bei jeder Ablehnung/nicht Ankauf des Kostenträgers stornieren? |
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Ja, bei Ablehnungen oder einem nicht Ankauf durch den Kostenträger muss die Rechnung storniert und neu eingereicht werden. |
Muss ich bei einer Kürzung die Rechnung stornieren und neu einreichen? |
Nein, bei Kürzungen oder Absetzungen muss die Rechnung nicht storniert werden. Hierfür kann über das DTA-Korrekturverfahren eine Korrektur erstellt werden. |
Wie korrigiere ich eine Rechnung, für die ich eine Kürzung erhalten haben und keinen Widerspruch einlegen möchte? |
Über die Rechnungsübersicht kann eine Korrektur erstellt werden. In diesem Fall wird nur der Betrag innerhalb der Software korrigiert und der offene Saldo entsprechend angepasst. |
Muss ich meine GKV-Rechnung stornieren, wenn ich bei einem Patienten fälschlicherweise eine Zuzahlungsbefreiung hinterlegt habe? |
Nein eine Stornierung ist nicht notwendig. Die Zuzahlungsrechnung kann nachträglich über die Rechnungsübersicht erstellt werden. |
Wie gehe ich vor, wenn ich bei meiner bereits abgerechnete Verordnung einen Behandlungstag vergessen habe? |
Über die Nachforderung im DTA-Korrekturverfahren kann der Behandlungstag mit der entsprechenden Leistung nachträglich eingereicht werden. |
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