Im Menüpunkt Stammdaten / Klienten haben Sie die Möglichkeit, sowohl den Nachweis als auch die Rechnung über den Pflegekontrollbesuch § 37.3 SGB XI direkt zu drucken, ohne vorher einen Einsatz über eine Leistungsplanung angelegt zu haben.  Folgen Sie hierfür gern unserem Lösungsweg: 

Lösungsweg

  1. Wählen Sie gern per Mausklick das Symbol für den Drucker neben dem Haken "§ 37.3 SGB XI" in den Stammdaten des Klienten.

    § 37.3 SGB XI Abrechnungsmaske in den Stammdaten

  2. Überprüfen Sie die automatisch hinterlegten Daten in den Angaben für die Abrechnung. Korrigieren Sie diese Daten bitte gegebenenfalls.
  3. Sie haben die Möglichkeit durch Auswählen der entsprechenden Angaben den Pflegegrad, das Besuchsdatum, den Besuchsbeginn, die Telefonnummer, den Klienten auf jeder Seite und die IK Nummer direkt auf den Nachweis drucken zu lassen. 
  4. Zusätzlich müssen Sie in dem Bereich "Mitarbeiter", den Mitarbeiterhinterlegen der den Beratungsbesuch durchführt, damit bei der Abrechnung die Lebenslangebeschäftigtennummer mit übermittelt wird.
  5. Bei Bedarf können Sie das "Datum des nächsten Besuchs" eintragen. Dieses Datum wird sowohl in den Stammdaten des Klienten in der Registerkarte "Abrechnung" hinterlegt als auch in der Wiedervorlage als Erinnerung. 
  6. Um den Vorgang abzuschließen, klicken Sie auf die Schaltfläche "Drucken".
  7. Die Rechnung wird nun automatisch gedruckt. Sollten Sie diese erneut drucken oder einsehen wollen, finden Sie diese, wie jede andere Rechnung, unter Abrechnung / Abrechnung der Leistungen und/oder Abrechnung / Rechnungen und Korrekturen.


Kriterien, die erfüllt sein müssen, um Pflegekontrollbesuche nach § 37.3 SGB XI abrechnen zu können:

  • Der Haken "§ 37.3 SGB XI" in den Stammdaten des Klienten muss gesetzt sein.
  • Der Klient benötigt einen gültigen Betreuungszeitraum.
  • Bitte beachten Sie, dass die Hinterlegung des  Pflegegrads hierfür wichtig ist. Ohne den Pflegegrad besteht kein Anspruch hierauf.
  • Die Vergütungsvereinbarungen, die die abzurechnende Leistung beinhaltet, ist dem Kostenträger zu zuordnen.