In diesem Artikel wird Ihnen erläutert, in welchen Fällen von unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie eine Änderung notwendig ist und in welcher Form die Änderung erfolgen muss.*


Die Anlage 3 stellt die Anforderungen nach §§ 13 und 16 der Heilmittel-Richtlinie in einer Übersicht zusammen. Sie bildet für die hier aufgelisteten Fälle die Grundlage für die formale Überprüfung der vom Arzt oder der Ärztin ausgestellten Verordnung durch die Therapeutin oder den Therapeuten.
Sofern Änderungen eine neue Unterschrift durch die Ärztin oder den Arzt erfordern, so sind diese mit Datumsangabe auf der Verordnung vorzunehmen.*


Übersicht - Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen*

Angabe auf der Verordnung
Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und DatumsangabeÄnderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute ArztunterschriftÄnderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift

a. Personalienfeld  (fehlt, unvollständig oder unplausibel)

X

b. Heilmittelbereich

X
c. Hausbesuchbei Änderung auf "ja"X

d. Therapiebericht
X
e. Kennzeichnung eines dringlichen BehandlungsbedarfsX


f. Anzahl der Behandlungseinheiten

fehltX

bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO

X



g. Heilmittel gemäß dem Katalog

fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähigX

bei Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 2)

X


bei Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 2)

X
h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel
X

i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)
(entfällt für Ernährungstherapie)


X
j. DiagnosegruppeX

k. konkrete(n) behandlungs- relevante(n) [...] Diagnose(n)X

l. Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog (buchstabencodiert oder Klartext) [...]
X

Die vollständigen Heilmittel-Richtlinien sowie die vollständige Anlage 3 finden Sie im offiziellen Dokument des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.


*Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (2020). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Bundesanzeiger (BAnz AT 30.09.2020 B2)